

Ulm, Rat der Stadt.
Ordnung und satzung der Schenkin halben. Mandat, die Annahme von Geschenken durch städtische Bedienstete betreffend.
Einblattdruck
Ulm, ohne Drucker, Actum Mitwochen nach dem Sontag Misericordia (9. April) 1516.
Größe: 44,5 x 30,5cm, Schriftspiegel: 30,5 x 23,5cm.
Mit fünfzeiliger Holzschnittinitiale „U“ zu Beginn des Textes.
Horizontaler Mittelfalz hinterlegt mit minimalem Textverlust. Kleinere Randeinrisse, minimal fleckig.
Äußerst seltener Einblattdruck.
Der Rat der Stadt Ulm regelt mit dreijähriger Gültigkeit die Annahme von Geschenken durch Bürgermeister, Ratsherren und Richter und ihrer Familienmitglieder. Anlass für des Erlass war der durch allerlay Reden erregte Argwohn der Geschenke wegen. Man wolle den Frieden wieder herstellen und zugleich eine verbindliche Regelung zum allgemeinen Nutzen schaffen. Die Annahme von Wildpret, Fäderspil und hund bleibt erlaubt. Desgleichen dürfen Wein, Fisch und Fleischgerichte angenommen werden.
Bürgermeister, Zunftmeister und Stetrechner (Verwaltungspersonal) sollen jeweils ein Exemplar des hier vorliegenden Einblattdruckes – gesazts und gebots zettel – bekommen. Bürgermeister sollen den Bürgern, Zunftmeister den zünfftigen, Stettrechner allen beywonern der Stadt Ulm den Inhalt verkünden und sie einen Eid darauf schwören lassen. Beide Seiten, Bestecher wie auch Bestochene, werden in die Pflicht genommen.
Am Schluß noch einmal der Hinweis, dass ein Biderman Speisen wie zum Beispiel ain Schüssel mit würscht oder ain oder zwo maß weins geben und annehmen darf.
Da das Mandat nur in Ulm und innerhalb eines begrenzten Personenkreises zur Anwendung kam, dürfte die gedruckte Auflage nicht besonders hoch gewesen sein. Die Drucktype ähnelt der Erhard Oeglins in Augsburg, dort wurde vorliegendes Blatt möglicherweise gedruckt. D0042
Euro 2.700.- inklusive 7% Mehrwertsteuer